Allgemeine Geschäftsbedingungen der IcosMedia
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeiner Teil
§ 1 Struktur der Vereinbarung
(1) Die Regelungen im Abschnitt „Allgemeiner Teil“ gelten für alle Verträge, die die Vertragsparteien schließen.
(2) Die Regelungen aus dem Besonderen Teil gelten nur, soweit der dort definierte Anwendungsbereich für das konkrete Vertragsverhältnis zwischen den Vertragsparteien eröffnet ist.
§ 2 Adressatenkreis, Prüfpflicht vor Vertragsschluss, Vertragsparteien
(1) Dieser Vertrag richtet sich an Unternehmen und Unternehmer.
(2) Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblich und diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten jedoch für alle Geschlechter (m/w/d).
(3) Vor jedem Vertragsschluss prüft der Auftraggeber, ob er Unternehmer ist. Unternehmer ist insoweit jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Mit dem vorbehaltlosen Vertragsschluss erklärt der Auftraggeber, gemessen an der vorstehenden Definition Unternehmer zu sein.
(4) Grundsätzlich sind die Vertragsparteien Auftraggeber und Auftragnehmer i.S.v. § 3. Für den Fall, dass der hiesige Auftragnehmer seine Leistung über einen Wiederverkäufer (sog. Reseller), wie Digistore24 GmbH oder elopage GmbH, anbietet, ist der Reseller Vertragspartner. Die hiesigen Regelungen gelten dann, soweit hier Fragen der Haftung, Vergütung und des Leistungsgegenstandes (einschl. § 8) betroffen sind, als Produktbeschreibung.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Im Rahmen dieser Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- Der Auftraggeber ist die natürliche und/oder juristische Person, die ein Angebot annimmt, das auf auf diese Vereinbarung Bezug nimmt.
- Der Auftragnehmer ist die zu Beginn dieser Vertragsurkunde näher bezeichnete, natürliche und/oder juristische Person, die über dem Klammerzusatz „Auftragnehmer“ steht.
(2) Weitere Begriffsbestimmungen ergeben sich aus den Regelungen im Besonderen Teil.
§ 4 Haftung, Schadloshaltung
(1) Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft für die darauf zurückzuführenden Schäden unbeschränkt.(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, der Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht). Bei der Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Das gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
(3) Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen.
(4) Sollten Dritte den Auftragnehmer wegen solcher Inhalte in Anspruch nehmen, die aus der Nutzung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte oder aus der rechtswidrigen Nutzung der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber herrühren, ist der Auftraggeber verpflichtet,
- den Auftragnehmer hinsichtlich jedweder Haftung schadlos zu halten,
- dem Auftragnehmer jedwede Aufwendungen und sonstigen Kosten zu ersetzen, die wegen der Inanspruchnahme entstanden sind,
- hinsichtlich der Aufwendungen und sonstigen Kosten i.S.v. Ziffer 2, insbesondere Kosten der Rechtsverteidigung, dem Auftragnehmer einen angemessenen Vorschuss zu leisten,
- den Auftragnehmer entsprechend der Grundsätze von Treu und Glauben mit sämtlichen Informationen und Unterlagen zu versorgen, die zur Rechtsverteidigung erforderlich sind.
Sofern und soweit der Auftraggeber die Inanspruchnahme i.S.v. Satz 1 nicht zu vertreten hat, entfallen die Pflichten nach Satz 1.
§ 5 Prüfpflicht (Insolvenz)
Der Auftraggeber prüft während der gesamten Vertragslaufzeit, insbesondere aber wenn er an den Auftragnehmer eine Zahlung leistet, ob er insolvent ist oder auf Grundlage einer fachkundigen Prognose demnächst insolvent werden wird. Mit der vorbehaltlosen Unterzeichnung des Vertrags und/oder Zahlung erklärt der Kunde in jedem Einzelfall, dass er zum jeweiligen Zeitpunkt weder insolvent ist noch auf Grundlage seiner Prognose demnächst insolvent werden wird.
§ 6 Laufzeit des Vertrages
Grundsätzlich beginnt jeder Vertrag damit, dass der Auftraggeber das Angebot annimmt, das auf diese Vertragsurkunde Bezug nimmt. Die Vertragslaufzeit wird durch die Regelungen im Besonderen Teil bestimmt. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.
§ 7 Mitwirkungspflichten
(1) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass mindestens alle Zuarbeiten und Informationen sowie technischen und organisatorischen Voraussetzungen, die für die Entgegennahme der vereinbarten Leistung erforderlich sind und die ihm bis oder bei Vertragsschluss bekannt gegeben werden, erfüllt.
§ 8 Allgemeine Einschränkung aller Vertragsgegenstände; keine rechtlichen Prüfpflichten als Vertragsgegenstand; keine Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Der jeweilige Vertragsgegenstand ergibt sich grundsätzlich aus dem Besonderen Teil sowie dem konkreten Angebot des Aufragnehmers, das der Auftraggeber annimmt.
(2) Die Parteien schließen für alle Leistungen aus, dass der Auftragnehmer im Rahmen der Erfüllung seiner vertraglichen Haupt- und Nebenleistungspflichten eine rechtliche Prüfung seiner Arbeitsergebnisse vornimmt. Mit Blick auf sämtliche Arbeitsergebnisse vereinbaren die Parteien, dass der Auftragnehmer lediglich die Bereitstellung von Orientierungshilfen schuldet. Der Auftraggeber wird vor einer Übernahme der Arbeitsergebnisse, diese auf eigene Kosten und eigenständig rechtlich überprüfen oder überprüfen lassen und ggf. die erforderlichen Änderungen auf eigene Kosten vornehmen.
(3) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber keine Nutzungsrechte an Werken ein, die er während der Vertragserfüllung zur Verfügung stellt. Hiervon ausgenommen sind alle Fälle, in denen er diese Rechte ausdrücklich einräumt. Sofern bei dieser Rechteeinräumung
- keine Angaben zum zeitlichen Umfang der Rechteeinräumung gemacht werden, kann die Rechteerinräumung durch den Auftragnehmer jederzeit gekündigt werden. In jedem Fall gilt sie nicht länger als die schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Parteien, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt wird.
- keine Angaben zum örtlichen Umfang der Rechteeinräumung gemacht werden, gilt sie auf den Staat beschränkt, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat.
- keine Angaben zur Exklusivität Rechteeinräumung gemacht werden, gilt eine nicht exklusive Rechteeinräumung als vereinbart,
- keine Angaben zur Übertragbarkeit der Rechte gemacht werden, gilt, dass die Lizenzierung, Unterlizenzierung oder sonstige Rechteeinräumung durch den Auftraggeber an Dritte ausgeschlossen ist.
(4) Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber Zugriff auf Software und Plattformen einräumt, ist dies auf den Zeitraum beschränkt, in dem auch die schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Parteien gilt, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt wird. Dies gilt sowohl für Software und Plattformen, die der Auftragnehmer betreibt, als auch dritte Plattformen und Software.
§ 9 Vergütung, Aufwendungen, Zahlweise, Fälligkeit
(1) Der Auftraggeber vergütet den Auftragnehmer so, wie es im Angebot, das der Auftraggeber angenommen hat, näher bezeichnet wird. Sämtliche Vergütungsangebote verstehen sich als Netto-Angebote, wobei – soweit rechtlich erforderlich – die jeweilige Umsatzsteuer hinzukommt und gesondert abgerechnet wird.
(2) Aufwendungen, wie z.B. Reisekosten, sind nicht durch die Vergütung nach Absatz 1 abgegolten, sondern werden gesondert abgerechnet. Die Parteien sollen die Aufwendungen vor ihrem Entstehen klären. Unterlassen die Parteien eine Klärung, sind jedenfalls die nachfolgenden Aufwendungen wie folgt zu ersetzen:
- Anfahrtskosten mit 0,50 Euro (netto) / Kilometer. Maßgeblich ist die tatsächlich zurückgelegte Entfernung vom Sitz des Auftragnehmers bis zum Ankunftsort. Alternativ kann der Auftragnehmer für die Anreise Verkehrsmittel wie Bahn, Buss, Flugzeug buchen und hierbei stets 1. Klasse oder vergleichbare Reisebedingungen für sich in Anspruch nehmen.
- Im Fall eines vertraglich vereinbarten, eintägigen Aufenthalts des Auftragnehmers beim Auftraggeber, erstattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer Übernachtungskosten von 120,00 Euro (netto) als Pauschale.
- Im Fall eines vertraglich vereinbarten, mehrtägigen Aufenthalts des Auftragnehmers beim Auftraggeber, erstattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer Übernachtungskosten von 120,00 Euro (netto) als Pauschale pro vereinbarten Tag des Aufenthalts.
(3) Die Zahlungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem Angebot, das der Auftraggeber angenommen hat. Enthält das Angebot keine Angaben hierzu, hat der Auftraggeber die Möglichkeit die Vergütung wie folgt zu leisten:
- Per SEPA-Lastschriftverfahren.
- Per Kreditkarten-Lastschriftverfahren.
- Per Überweisung.
Der Auftragnehmer hat die Details der Zahlungsmöglichkeiten auf Verlangen mitzuteilen.
(4) Die Fälligkeit ergibt sich aus den Regelungen im jeweils anwendbaren „Besonderen Teil“.
§ 10 Allgemeine Bestimmungen, Gerichtsstand, Erfüllungsort
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- und/oder Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(3) Maßgeblich ist das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht; dies unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Auftragnehmers zuständig ist. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.
(5) Bei allen Leistungen, bei denen weder die Präsenz der Geschäftsführung noch von Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers geschuldet ist, ist der Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers
Besonderer Teil
Abschnitt 1: Community
§ 11 Anwendungsbereich von Abschnitt 1
Die Regelungen im Abschnitt 1 gelten ergänzend zum Abschnitt „Allgemeiner Teil“, wenn die Parteien sich auf ein Angebot einigen, in dem mindestens eines der nachfolgenden Produkte genannt wird: „Erfahrungstausch“, „Teilnahmer in Social-Media-Gruppe“ „Teilnahmer in Facebook-Gruppe“.
§ 12 Leistungsgegenstand, Zusatzleistungen
(1) Der Auftraggeber bucht stets eine Leistung nach Absatz 2 Ziffer 1 und kann optional eine Zusatzleistung hinzubuchen (vgl. Absatz 2 Ziffer 2). In inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht gilt dazu folgendes:
- Der Leistungsinhalt folgt aus Absatz 2.
- Der Leistungszeitraum ist bei dem Leistungspaket i.S.v. Absatz 2 Ziffer 1 wie folgt geregelt: Der Auftraggeber bucht bei Vertragsschluss, nach Absprache mit dem Auftragnehmer, stets ein 12-Monate-Paket. Die Buchung eines 12-Monate-Pakets bedeutet, dass der Auftraggeber ein Zeitpaket von zwölf Monaten bucht, in denen er die Leistungen i.S.v. Absatz 2 Ziffer 1 in Anspruch nimmt. Den Beginn des 12-Monate-Pakets legen die Parteien fest. Sofern die Parteien keinen individuellen Beginn festlegen, tritt er spätestens mit Einladung i.S.v. Absatz 2 Ziffer 1 lit. a ein.
- Der Leistungszeitraum der Zusatzleistungen (vgl. Absatz 2 Ziffer 2) beginnt mit Vereinbarung der Zusatzleistung und endet mit Vertragsende.
(2) Der Auftragnehmer leistet folgendes gegenüber dem Auftraggeber:
- Leistungspaket
- Einladung: Der Auftragnehmer lädt den Auftraggeber in eine geschlossene Facebook-Gruppe ein, wobei dieses soziale Medium von der Facebook Inc., 1601 S. California Avenue, Palo Alto, CA 94304, USA angeboten wird. Sofern der Auftraggeber außerhalb der USA und/oder Kanada sitz, ist die Facebook Ireland Ltd., 4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Irland verantwortlich.
- Community in Facebook Gruppe: Innerhalb des Leistungszeitraums darf der Auftraggeber Mitglied der Facebook-Gruppe sein. Der Auftragnehmer moderiert diese Gruppe, in der der Auftraggeber Fragen im Zusammenhang mit den Bereichen Marketingautomation und/oder Kundenakquise stellen darf. Soweit der Auftragnehmer seine Fragen mit anderen Gruppenmitgliedern bespricht, ist dies weder in technischer noch in rechtlicher Hinsicht Teil des Leistungsgegenstandes, den der Auftragnehmer schuldet. Nur sofern der Auftraggeber aktiv moderiert und/oder eine Frage beantwortet, ist dies Teil des Leistungsgegenstandes. Die technische Erreichbarkeit des sozialen Netzwerks „Facebook“ ist nicht Teil des Leistungsgegenstandes, den der Auftragnehmer schuldet.
Denkbar ist auch die Leistung in einem anderen sozialen Medium, worauf der Auftragnehmer dann hinweist.
- Zusatzleistungen:
Auf Anfrage stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Zusatzdienstleistungen, die nicht vom Leistungsgegenstand gemäß Ziffern 1 oder 2 umfasst sind, zur Verfügung.
(3) Die Aufzählung in Absatz 1 ist abschließend. Insbesondere leistet der Auftragnehmer keine Rechtsberatung. Mit Vertragsschluss gilt mindestens ein 12-Monats-Paket als vereinbart. Der Auftraggeber muss dieses Paket abnehmen und vergüten, unabhängig davon, ob er den darin enthaltenen Dienst nutzt oder nicht.
(4) Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich.
§ 13 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen,
- dass er über die erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Leistung (insb. Zugang zum sozialen Medium, z.B. Facebook) erfüllt,
- dass er sich über die Datenverarbeitung durch den Anbieter des sozialen Netzwerks Facebook vor Vertragsschluss informiert und das Vertragsverhältnis nur dann begründet, wenn er mit dieser Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, einschließlich des nicht auszuschließenden Datentransfers in die USA, einverstanden ist,
- dass, falls er eine natürliche Person ist, nur er höchstpersönlich an der Facebook-Gruppe teilnimmt,
- dass, falls er eine juristische Person ist, nur eine einzelne, bei Vertragsbeginn festgelegte natürliche Person an der Facebook-Gruppe teilnimmt.
§ 14 Fälligkeit der Vergütung
(1) Die Vergütung i.S.v. § 9 Absatz 1 ist gemäß § 9 Absatz 4 bei Beauftragung sofort und vollumfänglich fällig.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Auftraggeber vor Vertragsschluss verlangen, die Gesamtvergütung in zwölf gleichbleibenden, monatlichen Raten zu zahlen. Sofern der Auftraggeber dies nicht spätestens bei Annahme des Angebots mitteilt, gilt Absatz 1.
(3) Soweit der Auftragnehmer gestattet hat, dass die Gesamtvergütung in Raten bezahlt wird, wird rechtsverbindlich vereinbart, dass die Ratenzahlung bei auch nur teilweisem Verzug, mit einer Rate von mehr als 2 Wochen sofort wegfällt und die gesamte, jeweils noch offene restliche Gesamtvergütung zur sofortigen Zahlung fällig wird.
§ 15 Vertragsdauer, Kündigung und Verlängerung des Leistungspakets
(1) Der Vertrag läuft bis zum Ablauf des Leistungszeitraums oder bis zur Erfüllung einer Zusatzleistung, je nachdem, was später eintritt.
(2) Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Abschnitt 2: Webinare
§ 16 Anwendungsbereich von Abschnitt 1
Die Regelungen im Abschnitt 2 „Webinare“ gelten ergänzend zum Abschnitt „Allgemeiner Teil“, wenn die Parteien sich auf ein Angebot einigen, in denen das Produkt „Webinare“ genannt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es kostenfreie oder kostenpflichtige Webinare sind.
§ 17 Leistungsgegenstand
(1) Leistungsgegenstand ist die passive Teilnahme an einem Webinar, dessen Einzelheiten sich aus dem Angebot ergibt, auf dessen Grundlage sich der Auftraggeber registriert.
(2) Darüber hinausgehende Leistungen, etwa die Möglichkeit, Fragen zu stellen, müssen sich ausdrücklich aus dem Angebot ergeben.
(3) Die Aufzählung in Absatz 1 ist abschließend. Insbesondere leistet der Auftragnehmer keine Rechtsberatung.
(4) Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich.
§ 18 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen,
- dass er über die erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Veranstaltung erfüllt,
- dass er sich über die Datenverarbeitung durch den Anbieter der Seminarlösung (z.B. YouTube, Zoom) vor Vertragsschluss informiert und das Vertragsverhältnis nur dann begründet, wenn er mit dieser Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, einschließlich des nicht auszuschließenden Datentransfers in die USA, einverstanden ist.
§ 19 Fälligkeit der Vergütung
(1) Die Vergütung i.S.v. § 9 Absatz 1 ist gemäß § 9 Absatz 4 bei Beauftragung sofort und vollumfänglich fällig.
(2) Nur in den Fällen, in denen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Auftragnehmer auf eine Vergütung verzichtet, entfällt die Pflicht zur Vergütung. Dies lässt jedoch den Vertragsschluss und die übrigen, hier niedergeschriebenen Regelungen unberührt.
§ 20 Vertragsdauer, Kündigung und Verlängerung des Leistungspakets
(1) Der Vertrag läuft bis zum Ende des Webinars.
(2) Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Abschnitt 3: Events
§ 21 Anwendungsbereich von Abschnitt 1
Die Regelungen im Abschnitt 3 „Events“ gelten ergänzend zum Abschnitt „Allgemeiner Teil“, wenn die Parteien sich auf ein Angebot einigen, in dem mindestens eines der nachfolgenden Produkte genannt wird: „Öffentliches Training“, „Veranstaltungen und Kongresse“, „Umsetzungs-Tage“
§ 22 Leistungsgegenstand, Regelung zu Eventmaterial
(1) Leistungsgegenstand ist die passive Teilnahme an dem Event, dessen Einzelheiten sich aus dem Angebot ergibt, auf dessen Grundlage sich der Auftraggeber registriert.
(2) Darüber hinausgehende Leistungen, etwa die Möglichkeit, Fragen zu stellen, müssen sich ausdrücklich aus dem Angebot ergeben.
(3) Die Aufzählung in Absatz 1 ist abschließend. Insbesondere leistet der Auftragnehmer keine Rechtsberatung.
(4) Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich.
(5) Die im Rahmen der Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Dokumente werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Inhalte sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer behält sich bei allen Teilnehmermaterialien das uneingeschränkte Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen durch den Auftraggeber vor. Ein Weiterverkauf sowie die kommerzielle Nutzung von Inhalten und Teilnehmer-Materialien sind nicht gestattet, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Unterlagen oder Teile daraus dürfen ohne Genehmigung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch nachgedruckt noch übersetzt noch an Dritte weitergegeben werden.
§ 23 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen,
- dass er über die erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Veranstaltung erfüllt,
- dass er die An- und Abreise sowie etwaige Übernachtungsmöglichkeiten auf eigene Kosten beschafft.
§ 24 Fälligkeit der Vergütung
(1) Die Vergütung i.S.v. § 9 Absatz 1 ist gemäß § 9 Absatz 4 bei Beauftragung sofort und vollumfänglich fällig.
(2) Nur in den Fällen, in denen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Auftragnehmer auf eine Vergütung verzichtet, entfällt die Pflicht zur Vergütung. Dies lässt jedoch den Vertragsschluss und die übrigen, hier niedergeschriebenen Regelungen unberührt.
§ 25 Umbuchung, Stornierung, Nichterscheinen der Auftraggeber, Absage oder Änderungen des Auftragnehmers
(1) Der Auftraggeber kann, sofern dasselbe Eventformat ergänzend auch an einem anderen Termin stattfindet, jederzeit auf einen anderen Termin umbuchen. Zwei oder mehrere Events fallen nur dann in dasselbe Eventformat, wenn der Leistungsinhalt und der Preis der beiden oder mehreren Events identisch sind. Diese Umbuchung setzt voraus,
- dass der Auftraggeber die Umbuchung gegenüber dem Auftragnehmer mindestens in Textform erklärt und diese Erklärung dem Auftragnehmer auch zugeht,
- dass an der Eventtermin, auf den umgebucht werden soll, nicht bereits ausgebucht ist.
Für den Fall einer hiernach zulässigen Umbuchung fallen, neben der bereits vereinbarten Vergütung für das umgebuchte Event, folgende zusätzliche Vergütungsbestandteile an:
- Für Umbuchungen, die nicht später als acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn erfolgen, fällt keine zusätzliche Vergütung an.
- Für Umbuchungen, die später als acht Wochen, aber nicht später als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn erfolgen, fällt eine zusätzliche Vergütung von 30 % der bereits vereinbarten Vergütung an.
- Für Umbuchungen, die später als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn erfolgen, fällt eine zusätzliche Vergütung von 50 % der bereits vereinbarten Vergütung an.
Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Zugang der Umbuchungserklärung beim Auftragnehmer. Die Parteien stellen klar, dass auch bei dieser zusätzlichen Vergütung die Umsatzsteuer hinzutritt.
(2) Der Auftraggeber kann jederzeit die Eventteilnahme stornieren. Diese Stornierung setzt voraus, dass der Auftraggeber die Stornierung gegenüber dem Auftragnehmer mindestens in Textform erklärt und diese Erklärung dem Auftragnehmer auch zugeht.
Für den Fall einer hiernach zulässigen Stornierung fallen, wird der Auftragnehmer – abweichend von der bisherigen Vereinbarung – wie folgt vergütet:
- Für Stornierungen, die nicht später als acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn erfolgen, fallen 50 % der ursprünglich vereinbarten Vergütung an.
- Für Umbuchungen, die später als acht Wochen erfolgen, fällt die gesamte, bereits vereinbarte Vergütung an.
Die Parteien stellen klar, dass auch bei dieser Vergütung die Umsatzsteuer hinzutritt.
(3) Für den Fall, dass der Auftraggeber zum Event nicht erscheint, fällt die gesamte, bereits vereinbarte Vergütung an. Die Parteien stellen klar, dass auch bei dieser Vergütung die Umsatzsteuer hinzutritt.
(4) Der Auftragnehmer kann jedes Event aus wichtigem Grund absagen, sofern er die hierfür maßgeblichen Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. die plötzliche Erkrankung der Referenten, höhere Gewalt usw.). Zahlungen, die der Auftraggeber bereits geleistet hat, erstattet der Auftragnehmer zurück. Soweit § 4 eine Haftungsbeschränkung nicht ausschließt, sind Schadenersatzansprüche wegen der Absage, die über die Erstattung der geleisteten Zahlungen hinausgehen, ausgeschlossen.
(5) Der Auftragnehmer darf bei jedem Event, inhaltliche, methodische und organisatorische Änderungen vornehmen, soweit diese den Leistungsgegenstand nur unerheblich verändern. Insbesondere darf der Auftragnehmer die Referenten, soweit notwendig (z.B. Erkankung), durch gleichwertig qualifizierte Referenten ersetzen.
§ 26 Vertragsdauer, Kündigung und Verlängerung des Leistungspakets
(1) Der Vertrag läuft bis zum Ende des Webinars.
(2) Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Abschnitt 4: Firmen-Inhouse-Veranstaltungen
§ 27 Anwendungsbereich von Abschnitt 1
Die Regelungen im Abschnitt 4 „Firmen-Inhouse-Veranstaltungen“ gelten ergänzend zum Abschnitt „Allgemeiner Teil“, wenn die Parteien sich auf ein Angebot einigen, in dem mindestens eines der nachfolgenden Produkte genannt wird: „Firmen-Inhouse-Trainings“, „Firmen-Inhouse-Aus- und Weiterbildungs-Reihen“, „Firmen-Inhouse-Workshops“.
§ 28 Leistungsgegenstand
(1) Leistungsgegenstand ist die Teilnahme an einem Inhouse-Workshop, dessen Einzelheiten sich aus dem Angebot ergibt, auf dessen Grundlage sich der Auftraggeber registriert. Hierbei haben der Auftraggeber und die von ihm näher bezeichneten Teilnehmer die Möglichkeit,
- entweder passiv teilzunehmen
- und/oder aktiv Fragen zu stellen.
Die Anzahl der zulässigen Teilnehmer ergeben sich aus dem Angebot. Fehlt dort eine Angabe, ist die Teilnehmerzahl auf 15 beschränkt.
(2) Die Aufzählung in Absatz 1 ist abschließend. Insbesondere leistet der Auftragnehmer keine Rechtsberatung.
(3) Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich.
§ 29 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass er über die erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Veranstaltung erfüllt, insbesondere, dass über die erforderlichen Räumlichkeiten und technischen Geräte verfügt, die der Auftragnehmer vorab benennt.
§ 30 Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung i.S.v. § 9 Absatz 1 ist gemäß § 9 Absatz 4 bei Beauftragung sofort und vollumfänglich fällig.
§ 31 Umbuchung, Stornierung, Nichterscheinen der Auftraggeber, Absage oder Änderungen des Auftragnehmers
(1) Der Auftraggeber kann, sofern der Auftraggeber am gewünschten Neutermin verfügbar ist, jederzeit auf einen anderen Termin umbuchen. Über die Verfügbarkeit befindet allein der Auftragnehmer. Diese Umbuchung setzt ergänzend voraus, dass der Auftraggeber die Umbuchung gegenüber dem Auftragnehmer mindestens in Textform erklärt und diese Erklärung dem Auftragnehmer auch zugeht. Für den Fall einer hiernach zulässigen Umbuchung fallen, neben der bereits vereinbarten Vergütung für die Veranstaltung, folgende zusätzliche Vergütungsbestandteile an:
- Für Umbuchungen, die nicht später als acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn erfolgen, fällt keine zusätzliche Vergütung an.
- Für Umbuchungen, die später als acht Wochen, aber nicht später als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn erfolgen, fällt eine zusätzliche Vergütung von 30 % der bereits vereinbarten Vergütung an.
- Für Umbuchungen, die später als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn erfolgen, fällt eine zusätzliche Vergütung von 50 % der bereits vereinbarten Vergütung an.
Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Zugang der Umbuchungserklärung beim Auftragnehmer. Die Parteien stellen klar, dass auch bei dieser zusätzlichen Vergütung die Umsatzsteuer hinzutritt.
(2) Der Auftraggeber kann jederzeit die Eventteilnahme stornieren. Diese Stornierung setzt voraus, dass der Auftraggeber die Stornierung gegenüber dem Auftragnehmer mindestens in Textform erklärt und diese Erklärung dem Auftragnehmer auch zugeht.
Für den Fall einer hiernach zulässigen Stornierung fallen, wird der Auftragnehmer – abweichend von der bisherigen Vereinbarung – wie folgt vergütet:
- Für Stornierungen, die nicht später als acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn erfolgen, fallen 50 % der ursprünglich vereinbarten Vergütung an.
- Für Umbuchungen, die später als acht Wochen erfolgen, fällt die gesamte, bereits vereinbarte Vergütung an.
Die Parteien stellen klar, dass auch bei dieser Vergütung die Umsatzsteuer hinzutritt.
(3) Für den Fall, dass der Auftraggeber zur Veranstaltung nicht erscheint oder keinen Zutritt zu den Veranstaltungsräumen gewährt, fällt die gesamte, bereits vereinbarte Vergütung an. Die Parteien stellen klar, dass auch bei dieser Vergütung die Umsatzsteuer hinzutritt.
(4) Der Auftragnehmer kann jede Veranstaltung aus wichtigem Grund absagen, sofern er die hierfür maßgeblichen Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. die plötzliche Erkrankung der Referenten, höhere Gewalt usw.). Zahlungen, die der Auftraggeber bereits geleistet hat, erstattet der Auftragnehmer zurück. Soweit § 4 eine Haftungsbeschränkung nicht ausschließt, sind Schadenersatzansprüche wegen der Absage, die über die Erstattung der geleisteten Zahlungen hinausgehen, ausgeschlossen.
(5) Der Auftragnehmer darf bei jeder Veranstaltung, inhaltliche, methodische und organisatorische Änderungen vornehmen, soweit diese den Leistungsgegenstand nur unerheblich verändern. Insbesondere darf der Auftragnehmer die Referenten, soweit notwendig (z.B. Erkankung), durch gleichwertig qualifizierte Referenten ersetzen.
§ 32 Vertragsdauer, Kündigung und Verlängerung des Leistungspakets
(1) Der Vertrag läuft bis zum Ende des Inhouse-Workshops.
(2) Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Abschnitt 5: Digitalisierungs-Begleitung
§ 33 Anwendungsbereich
Die Regelungen in diesem Abschnitt gelten ergänzend zum Abschnitt „Allgemeiner Teil“, wenn der Auftragnehmer im Rahmen seines Angebots folgende Leistungsbestandteile anbietet: Beratungsleistungen, Umsetzungs-Begleitung, Unterstützungsleistungen (insgesamt nachfolgend „Digitalisierungsbegleitung“ genannt).
§ 34 Leistungsgegenstand
(1) Die Leistungen des Auftragnehmers ergeben sich im Einzelnen aus dem Angebot und der Leistungsbeschreibung und umfassen die individuelle Beratung, Begleitung und Unterstützung des Auftraggebers bei der Digitalisierung seiner Unternehmensprozesse.
(2) Die Erbringung der Digitalisierungsbegleitung erfolgt auf Grundlage des anerkannten Stands der Technik und besteht in individueller kundenbezogener Beratung, Begleitung und Unterstützung. Es handelt sich bei diesen Leistungen des Auftragnehmers um Dienste gem. §§ 611 ff. BGB, die keine planmäßige Wissensvermittlung beinhalten.
(3) Soweit nicht abweichend zwischen den Parteien vereinbart, ist der Auftraggeber für die Digitalisierung im Unternehmen selbst verantwortlich. Der Auftragnehmer unterstützt und berät den Auftraggeber in diesem Fall, ist aber nicht für eine etwaige Steuerung von Projekten verantwortlich und steht auch nicht für einen entsprechenden Projekterfolg ein.
§ 35 Durchführung der Digitalisierungsbegleitung
(1) Der Auftragnehmer ist grundsätzlich in der Wahl des Leistungsorts frei. Die Leistungen werden entweder per Fernkommunikationsmitteln oder – soweit im Einzelfall erforderlich – in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erbracht.
(2) Der Auftragnehmer ist in der Einteilung seiner Arbeitszeit frei, stimmt sich jedoch im Bedarfsfall mit dem Auftraggeber oder einem von ihm benannten Projektleiter in Bezug auf zu vereinbarende Termine ab.
(3) Der Auftragnehmer entscheidet nach eigener Wahl anhand der jeweiligen Qualifikationen hinsichtlich der Leistungserbringung seines Personals. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf den Einsatz bestimmter Personen.
(4) Das vom Auftragnehmer eingesetzte Personal unterliegt ausschließlich den Weisungen des Auftragnehmers. Dies gilt insbesondere auch dann, soweit im Einzelfall die Leistungserbringung in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erforderlich sein sollte.
(5) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber im Einzelfall Leistungsergebnisse und Materialien in Form von Übersichten, Videos etc. zur Verfügung. Diese dienen ausschließlich der Ergänzung der Digitalisierungsunterstützung.
§ 36 Besondere Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber wird die vereinbarten Mitwirkungspflichten kostenfrei und termingerecht erfüllen, insbesondere dem Auftragnehmer sämtliche notwendigen Informationen zur Verfügung stellen sowie die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zur Leistungserbringung durch den Auftragnehmer schaffen. Hierzu wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen Ansprechpartner benennen, der für sämtliche mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehenden Fragestellungen zur Verfügung steht und im Bedarfsfall befugt ist, die nötigen Entscheidungen für den Auftraggeber zu treffen oder zeitnah herbeizuführen.
(2) Für den Fall der Durchführung der Digitalisierungsbegleitung beim Auftraggeber vor Ort wird der Auftraggeber in seinen Räumlichkeiten einen geeigneten Besprechungsraum sowie die erforderlichen technischen Mittel nach Abstimmung mit dem Auftragnehmer bereitstellen.
(3) Sofern der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und der Auftragnehmer aus diesem Grunde seine Leistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit erbringen kann, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen.
§ 37 Fälligkeit der Vergütung
(1) Die Vergütung ist bei Beauftragung sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit die Parteien bei Vertragsschluss keine abweichende Regelung (z.B. Raten- oder Abschlagszahlungen) vereinbart haben.
(2) Soweit eine abweichende Regelung vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers mit einer fälligen Zahlung von mehr als 14 Kalendertagen die noch offenen weiteren Zahlungen insgesamt sofort fällig zu stellen.
§ 38 Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Mit Zahlung der geschuldeten Vergütung täumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber für die Dauer der Leistungserbringung an den Leistungsergebnissen sowie den zur Verfügung gestellten ergänzenden Unterlagen ein nicht übertragbares, einfaches, räumlich auf den Leistungsort beschränktes Recht ein, diese für eigene interne Zwecke zu nutzen.
§ 39 Dauer der Leistungserbringung
(1) Die Leistungserbringung erfolgt ab Vertragsschluss für die Dauer der von 12 Monaten. Im Anschluss verlängert sich die Dauer der Leistungserbringung, wenn der Vertrag in Bezug auf die Digitalisierungsbegleitung nicht mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende der vereinbarten Vertragsdauer schriftlich gekündigt wird.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Abschnitt 6: Interner Bereich
§ 40 Anwendungsbereich von Abschnitt 1
Die Regelungen im Abschnitt 6 „Interner Bereich“ gelten ergänzend zum Abschnitt „Allgemeiner Teil“, wenn die Parteien sich auf ein Angebot einigen, in dem mindestens eines der nachfolgenden Produkte genannt wird: „Zugriff auf einen passwortgeschützen Bereich“, „Zugriff auf Online-Kurse“, „Zugriff auf Lösungen, die in digitaler Form bereitgestellt werden“.
§ 41 Leistungsgegenstand, Zusatzleistungen
(1) Der Auftraggeber bucht stets eine Leistung nach Absatz 2 Ziffer 1 und kann optional eine Zusatzleistung hinzubuchen (vgl. Absatz 2 Ziffer 2). In inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht gilt dazu folgendes:
- Der Leistungsinhalt folgt aus Absatz 2.
- Der Leistungszeitraum ist bei dem Leistungspaket i.S.v. Absatz 2 Ziffer 1 wie folgt geregelt: Der Auftraggeber bucht bei Vertragsschluss, nach Absprache mit dem Auftragnehmer, stets ein 12-Monate-Paket. Die Buchung eines 12-Monate-Pakets bedeutet, dass der Auftraggeber ein Zeitpaket von zwölf Monaten bucht, in denen er die Leistungen i.S.v. Absatz 2 Ziffer 1 in Anspruch nimmt. Den Beginn des 12-Monate-Pakets legen die Parteien fest. Sofern die Parteien keinen individuellen Beginn festlegen, tritt er spätestens mit Einladung i.S.v. Absatz 2 Ziffer 1 lit. a ein.
- Der Leistungszeitraum der Zusatzleistungen (vgl. Absatz 2 Ziffer 2) beginnt mit Vereinbarung der Zusatzleistung und endet mit Vertragsende.
(2) Der Auftragnehmer leistet folgendes gegenüber dem Auftraggeber:
- Leistungspaket interner Bereich
- Einladung: Der Auftragnehmer übermittelt dem Auftraggeber Zugangsdaten zu einem internen (Log-In)-Bereich.
- Interner Bereich: Der Auftraggeber stellt in diesem Log-In-Bereich Webinaraufzeichnungen zu den Themen Marketingautomatisierung und Kundenakquise zur Verfügung, die der Auftraggeber dort ansehen, aber nicht dauerhaft herunterladen darf.
- Zusatzleistungen:
Auf Anfrage stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Zusatzdienstleistungen, die nicht vom Leistungsgegenstand gemäß Ziffern 1 oder 2 umfasst sind, zur Verfügung.
(3) Die Aufzählung in Absatz 1 ist abschließend. Insbesondere leistet der Auftragnehmer keine Rechtsberatung. Mit Vertragsschluss gilt mindestens ein 12-Monats-Paket als vereinbart. Der Auftraggeber muss dieses Paket abnehmen und vergüten, unabhängig davon, ob er den darin enthaltenen Dienst nutzt oder nicht.
(4) Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich.
§ 42 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen,
- dass er über die erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Leistungen, insbesondere den Login, erfüllt,
- dass, falls er eine natürliche Person ist, nur er höchstpersönlich sich einloggt,
- dass, falls er eine juristische Person ist, nur eine einzelne, bei Vertragsbeginn festgelegte natürliche Person sich einloggt.
§ 43 Fälligkeit der Vergütung
(1) Die Vergütung i.S.v. § 9 Absatz 1 ist gemäß § 9 Absatz 4 bei Beauftragung sofort und vollumfänglich fällig.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Auftraggeber vor Vertragsschluss verlangen, die Gesamtvergütung in zwölf gleichbleibenden, monatlichen Raten zu zahlen. Sofern der Auftraggeber dies nicht spätestens bei Annahme des Angebots mitteilt, gilt Absatz 1.
(3) Soweit der Auftragnehmer gestattet hat, dass die Gesamtvergütung in Raten bezahlt wird, wird rechtsverbindlich vereinbart, dass die Ratenzahlung bei auch nur teilweisem Verzug, mit einer Rate von mehr als 2 Wochen sofort wegfällt und die gesamte, jeweils noch offene restliche Gesamtvergütung zur sofortigen Zahlung fällig wird.
§ 44 Vertragsdauer, Kündigung und Verlängerung des Leistungspakets
(1) Der Vertrag läuft bis zum Ablauf des Leistungszeitraums oder bis zur Erfüllung einer Zusatzleistung, je nachdem, was später eintritt.
(2) Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Abschnitt 7: Implementierungs-Unterstützung (ZOHO)
§ 45 Anwendungsbereich von Abschnitt 1
Die Regelungen in diesem Abschnitt gelten ergänzend zum Abschnitt „Allgemeiner Teil“, wenn der Auftragnehmer im Rahmen seines Angebots Unterstützungsleistungen für die Implementierung von ZOHO-Leistungen anbietet.
§ 46 Leistungsumfang
(1) Die Leistungen des Auftragnehmers ergeben sich im Einzelnen aus dem Angebot und der Leistungsbeschreibung und umfassen die individuelle Beratung, Begleitung und Unterstützung des Auftraggebers bei der Implementierung des Tools „ZOHO“.
(2) Der Auftragnehmer erbringt gegenüber dem Auftraggeber abschließend folgende Leistungen in Bezug auf die strategische Beratung sowie Empfehlungen für die technische Umsetzung beim Einsatz des Tools ZOHO.
Hierzu zählen:
(a) Unterstützung und Begleitung bei der Anpassung der Auftraggeber-Systeme (z.B. in Bezug auf ZOHO CRM, ZOHO Books, ZOHO Marketing Automations etc.);
(b) Beratung, Unterstützung und Begleitung bei der Programmierung von Skripten und Workflows zur Automatisierung von Abläufen und Prozessen;
(c) Beratung und Unterstützung bei der Erstellung von Kampagnen für Brief, Telefon, E-Mail etc.;
(d) Beratung und Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung von Webseiten, Landing-Pages und Plugins;
(e) Begleitung und Unterstützung bei der Daten-Migration;
(f) Support-Leistungen bei Fragen und Problemen.
(3) Auf Anfrage stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Zusatzdienstleistungen, die nicht vom Leistungsgegenstand gemäß Absatz 2 umfasst sind, kostenpflichtig zur Verfügung. Hierfür erhält der Auftraggeber ein entsprechendes Angebot, welches er binnen der darin genannten Frist annehmen kann.
(4) Die Erbringung der Implementierungsunterstützung erfolgt auf Grundlage des anerkannten Stands der Technik und besteht in individueller kundenbezogener Beratung, Begleitung und Unterstützung. Es handelt sich bei diesen Leistungen des Auftragnehmers um Dienste gem. §§ 611 ff. BGB, die keine planmäßige Wissensvermittlung beinhalten.
(5) Soweit nicht abweichend zwischen den Parteien vereinbart, ist der Auftraggeber für die Implementierung der Software im Unternehmen selbst verantwortlich. Der Auftragnehmer unterstützt und berät den Auftraggeber in diesem Fall, ist aber nicht für eine etwaige Steuerung von Projekten verantwortlich und steht auch nicht für einen entsprechenden Projekterfolg ein.
§ 47 Leistungszeitraum und Dauer der Leistungserbringung
(1) Für die Implementierungsunterstützung ist der Auftraggeber berechtigt, die vereinbarten Leistungen im Umfang der angebotenen Credits als Kontingent ab Vertragsschluss für einen Zeitraum von 12 Monaten in Anspruch zu nehmen.
(2) Vom Auftraggeber im Leistungszeitraum nicht in Anspruch genommene Credits sind gleichwohl vergütungspflichtig. Nicht in Anspruch genommene Credits können nach Absprache mit dem Auftragnehmer bis zu 6 Monate nach Ende des Leistungszeitraums abgerufen werden.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 48 Durchführung der Implementierungsunterstützung
(1) Der Auftragnehmer ist grundsätzlich in der Wahl des Leistungsorts frei. Die Leistungen werden entweder per Fernkommunikationsmitteln oder – soweit im Einzelfall erforderlich – in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erbracht.
(2) Der Auftragnehmer entscheidet nach eigener Wahl anhand der jeweiligen Qualifikationen hinsichtlich der Leistungserbringung seines Personals. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf den Einsatz bestimmter Personen.
(3) Das vom Auftragnehmer eingesetzte Personal unterliegt ausschließlich den Weisungen des Auftragnehmers. Dies gilt insbesondere auch dann, soweit im Einzelfall die Leistungserbringung in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erforderlich sein sollte.
(4) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber im Einzelfall Leistungsergebnisse und Materialien in Form von Übersichten, Videos etc. zur Verfügung. Diese dienen ausschließlich der Ergänzung der Implementierungsunterstützung.
§ 49 Besondere Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber wird die vereinbarten Mitwirkungspflichten kostenfrei und termingerecht erfüllen, insbesondere dem Auftragnehmer sämtliche notwendigen Informationen zur Verfügung stellen sowie die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zur Leistungserbringung durch den Auftragnehmer schaffen. Hierzu wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen Ansprechpartner benennen, der für sämtliche mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehenden Fragestellungen zur Verfügung steht und im Bedarfsfall befugt ist, die nötigen Entscheidungen für den Auftraggeber zu treffen oder zeitnah herbeizuführen.
(2) Für den Fall der Durchführung der Implementierungsunterstützung beim Auftraggeber vor Ort wird der Auftraggeber in seinen Räumlichkeiten einen geeigneten Besprechungsraum sowie die erforderlichen technischen Mittel nach Abstimmung mit dem Auftragnehmer bereitstellen.
(3) Sofern der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und der Auftragnehmer aus diesem Grunde seine Leistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit erbringen kann, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen.
§ 50 Fälligkeit der Vergütung
(1) Die Vergütung ist bei Beauftragung sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit die Parteien bei Vertragsschluss keine abweichende Regelung (z.B. Raten- oder Abschlagszahlungen) vereinbart haben.
(2) Soweit eine abweichende Regelung vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers mit einer fälligen Zahlung von mehr als 14 Kalendertagen die noch offenen weiteren Zahlungen insgesamt sofort fällig zu stellen.
§ 51 Einräumung von Nutzungsrechten
Mit Zahlung der geschuldeten Vergütung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber für die Dauer der Leistungserbringung an den Leistungsergebnissen sowie den zur Verfügung gestellten ergänzenden Unterlagen ein nicht-übertragbares, einfaches, räumlich auf den Leistungsort beschränktes Recht ein, diese für eigene interne Zwecke zu nutzen.
Letzte Bearbeitung: 01.10.2025